Satzung für den  Freundeskreis Stadtmuseum Bad Tölz e. V.    

Stand 2017

Präambel

Das Stadtmuseum der Stadt Bad Tölz wurde im Jahre 1885 durch die Sammlung des „Historischen Verein für das Oberland, Bad Tölz“ und der daraus hervorgehenden Stiftung Heimathaus begründet.

Seitdem hat sich das Stadtmuseum zu einem für die Stadt Bad Tölz und den Isarwinkel bedeutenden Zentrum der oberbayerischen Kultur entwickelt.

Um die Bemühungen der Stadt Bad Tölz zu unterstützen, diesen einmaligen Fundus einheimischer Kultur den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Bad Tölz zu pflegen und den Bewohnern des Isarwinkels und den Gästen der Stadt verstärkt näher zu bringen, hat sich der Verein „Freundeskreis Stadtmuseum Bad Tölz e. V.“ konstituiert.

§ 1     Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Stadtmuseum Bad Tölz e. V.“, im Folgenden abgekürzt „Freundeskreis“ genannt.
  2. Sitz des Vereins ist Bad Tölz. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen und unter der Nummer 100837 registriert.

§ 2     Zweck des Vereins

  1. Der Freundeskreis verfolgt das Ziel, die Aufgaben und Aktionen des Stadtmuseums der Stadt Bad Tölz und der Stiftung Heimathaus, soweit sie das Museum betreffen, wie Pflege, Erhalt, Erforschung, Präsentation und Ankauf von Exponaten, ideell, materiell und durch ehrenamtliche Leistungen zu unterstützen und zu fördern.
  2. Der Freundeskreis verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zur Förderung der Allgemeinheit.
  3. Mittel zur Erreichung des Zweckes sind u. a. Information der Öffentlichkeit, Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen, Einrichten von Arbeitskreisen, Erwerb von Exponaten, Finanzierung und Teilfinanzierung von Arbeitsgeräten oder – material, Zuwendungen zur Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und für Restaurierungen oder Einrichtungen die der Ausstellung dienen, Mitwirken bei Ausstellungsvorbereitungen, Inventarisierung, Unterstützung von Aufsichtspersonal, Museumsführungen, Vorträge und administrative Arbeiten, soweit es die Museumsleitung für erforderlich hält und die rechtliche Sachlage für zulässig erklärt.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3     Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede unbescholtene natürliche Person und jede juristische Person werden, welche die satzungsgemäßen Ziele des Vereins anerkennt und befolgt.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu stellen. Die Mitgliedschaft gilt zunächst für 3 Monate auf Probe. Sie wird zur Mitgliedschaft auf Dauer, wenn der Vorstand innerhalb der Probezeit nicht anders entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Ableben des Mitglieds
    b) durch Austritt. Er kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    c) durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein grober Verstoß gegen die Satzung vorliegt, insbesondere bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen. Der Betroffene kann gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Auf der Grundlage dieses Schreibens entscheidet der Vorstand mit ¾-Mehrheit. Während des gesamten Verfahrens ruht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten mit Ausnahme der Beitragspflicht.
    d) durch Streichung. Sie ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist oder der Lastschrifteinzug nicht möglich ist bzw. eine Rückbuchung erfolgt. Die Streichung kann erst dann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung enthalten muss, ein Monat vergangen ist. Sie ist außerdem zulässig, wenn dem Mitglied Schriftstücke des Vereins nicht erfolgreich zugestellt werden können. Die Streichung kann erst dann durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn seit Kenntnis der erfolgslosen Zustellung ein Monat vergangen ist.
  4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht am Verein.
  5. Für das Geschäftsjahr (s. § 12) entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  6. Juristische Personen als Mitglieder haben bei Abstimmungen oder Wahlen auch nur eine Stimme.
  7. Fördermitglieder (= natürliche Mitglieder ohne Arbeitsleistung) haben einen höheren Beitrag als natürliche Mitglieder zu entrichten.
  8. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft im Verein besteht nicht.

§ 4     Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Mitarbeit im Freundeskreis Dazu zählen auch Stellungnahmen zu Rechenschaftsberichten des Vorstandes, Stellung von Anträgen an den Freundeskreis, Teilnahme an Veranstaltungen, Aktionen, Diskussionen und die Mitarbeit in Arbeitsgruppen. ( § 2.3)
  2. Fördermitglieder (siehe Beitragsordnung) haben bei Wahlen und Abstimmungen Stimmrecht.
  3. Pflicht aller Mitglieder ist es, sich für die satzungsgemäßen Ziele des Freundeskreises einzusetzen, dessen Grundsätze zu vertreten und entsprechend zu handeln. Mitglieder als Repräsentanten des Freundeskreises in übergeordneten Organisationen oder in öffentlichen Ämtern haben das Amt im Interesse des Freundeskreises nach bestem Wissen und Gewissen zu führen und über ihre Arbeit Rechenschaft zu geben.
  4. Die Mitglieder erhalten kostenlosen Zugang zum Museum und können kostenlos eine Begleitperson mitnehmen. Für Veranstaltungen des Stadtmuseums wird eine Ermäßigung von 50% gewährt.
    Desgleichen wird auf die Angebote der Stadtbibliothek ein Nachlass von 50 % gewährt, soweit die Stadt Bad Tölz keine anderslautenden Bestimmungen erlässt.
  5. Juristische Personen als Mitglieder genießen für die Anmietung der Museumsräumlichkeiten (Bürgersaal, historischer Sitzungssaal) einmal pro Jahr 25 % Nachlass und erwerben das Anrecht auf eine kostenlose Museumsführung alljährlich. Außerdem erhalten juristische Personen 25 Freikarten für den Museumsbesuch. Weiter erhalten juristische Personen 50 % Nachlass auf Museumseintritt und Veranstaltungen des Museums.
    Juristische Personen mit einer Option von 3 Jahre Mitgliedschaft erhalten eine Anerkennungsurkunde des Bürgermeisters für Kulturförderung in der Stadt Bad Tölz.
  6. Die Natürlichen Personen als Mitglieder erklären sich bereit eine ehrenamtliche Arbeitsleistung zu erbringen.
  7. Mitgliedschaften von Vereinen ohne Erwerbscharakter erhalten die Rechte und Pflichten von einem natürlichen Mitglied, zusätzlich jährlich 25 Freikarten für den Besuch des  Museums.
  8. Bei den das Museum betreffenden Belangen ist der Verein an die Zustimmung der Museumsleitung gebunden.

§ 5     Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung (siehe Anhang zur Satzung )von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Kein Mitglied darf durch satzungsfremde Zuwendungen oder unverhältnismäßige Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
  4. Zuwendungsbescheinigungen müssen vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder vom Schatzmeister oder dessen Stellvertreter unterschrieben sein.

§ 6     Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
  2. Die Mitarbeit in allen Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet

§ 7     Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Der Verein hält die Mitgliederversammlung ab:
    • als ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich.
    • als außerordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen ein. Die Ladung bedarf der Schriftform unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    a)   wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
    b)   wenn der Vorstand dies beschließt.
    Die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens eine Woche. Die Ladung erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Schriftform unter Angabe der Tagesordnung.
  5. Folgende Angelegenheiten unterliegen ausschließlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung:
    • a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des 1. Vorsitzenden und des Schatzmeisters.
    • b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
    • c) Satzungsänderungen
    • d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Angemessenheit der Ersatzleistung
    • e) Entlastung des Vorstandes
    • f) Wahl des Vorstandes
    • g) Wahl von 2 Kassenprüfern
    • h) Beschluss über Anträge, die bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sind (Zustimmung mit einfacher Mehrheit)
    • i) Beschluss über Anträge, die auf der Mitgliederversammlung gestellt werden
      ( Zustimmung mit  3/4 Mehrheit )
    • j) Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des Freundeskreises.
  6. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  7. Die Wahlperiode für den Vorstand und die Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei einem gegebenenfalls erforderlichen 2. Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
  8. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Regel geheim. Die Wahlen können auch per Akklamation durchgeführt werden, wenn alle anwesenden Mitglieder das verlangen.
  9. Über Beschlüsse und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer mit eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen ist.
  10. Bewerber für die Ämter der Vorstandschaft müssen ihre Absichtserklärung eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder zur Niederschrift beim ersten oder zweiten Vorsitzenden einreichen. Bewerber, die ihre Absichtserklärung während der Mitgliederversammlung anmelden, benötigen dazu die Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
  11. Jedes Mitglied hat eine Stimme, natürliche wie juristische Personen. Vertretung abwesender Personen ist nicht möglich. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 8     Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus sieben Mitgliedern wie folgt zusammen:
    • a)   1. Vorsitzender
    • b)   2. Vorsitzender
    • c)   Schriftführer
    • d)   Schatzmeister
    • e) Stellvertretender Schriftführer
    • f) Stellvertreter des Schatzmeisters
    • g) Öffentlichkeitsreferent
  2. Zur erweiterten Vorstandschaft gehören:
    Beigeordneter der Museumsleitung
    Beigeordneter des Historischen Vereins Bad Tölz
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier von sieben Mitgliedern der Vorstandschaft a) – g) anwesend sind.
  4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters (1. bzw. 2. Vorsitzender).
  5. Der Vorstand hat aktiv für die Umsetzung der Vereinsziele zu sorgen.
  6. Besetzung von Ämtern in Personalunion ist nicht statthaft.
  7. Der 1. Vorsitzende ist über einen Betrag von max. 250,00 € im Innenverhältnis verfügungsberechtigt. Rechtsgeschäfte, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der Zustimmung und Unterschrift beider Vorsitzender.
  8. Zu besonderen Anlässen oder für besondere Funktionen (z. B. Vorbereitung von Ausstellungen oder Veranstaltungen) können vom Vorstand per Mehrheitsbeschluss Ausschüsse gebildet bzw. Mitglieder berufen werden.
  9. Über alle Beschlüsse und Verhandlungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und vom 1. Vorsitzenden, bzw. dem Versammlungsleiter, und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.

§ 9     Rechtsvertretung

  1. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende mit Einzelvertretungsbefugnis berechtigt.
  2. Der 2. Vorsitzende ist zur Vertretung im Innenverhältnis berechtigt, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist. Die Vertretung des 2. Vorsitzenden im Innenverhältnis obliegt dem Schatzmeister.

§ 10 Erweiterte Vorstandschaft

  1. Damit Aktionen des Freundeskreises nicht konträr zu den Richtlinien des Stadtmuseums bzw. der Stiftung Heimathaus geraten, werden je ein Vertreter der Leitung des Stadtmuseums sowie ein bevollmächtigter Vertreter des „Historischen Verein für das Oberland, Bad Tölz“ in beratender Funktion in die erweiterte Vorstandschaft des Freundeskreis berufen.
  2. Beide vorbeschriebenen Personen gehören der erweiterten Vorstandschaft mit Sitz, aber ohne Stimmrecht an.
  3. Die Beigeordneten werden vom Stadtmuseum bzw. vom Historischen Verein für das Oberland benannt.

§ 11      Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Kassenführung während ihrer Amtsperiode zu überwachen. Sie sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Kassenführung zu nehmen. Die reguläre Kassenprüfung erfolgt einmal jährlich zu einem mit den Kassenprüfern festzulegenden Termin. Der Bericht der Kassenprüfer ist im Anschluss an den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes zu geben.

§ 12 Geschäftsjahr

1.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“
       einberufenen Mitgliederversammlung eingeleitet werden.
2.    Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.   
       Für einen Aufhebungsbeschluss ist davon die Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.
3. Sind bei der ersten Versammlung die erforderlichen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend,
       so ist innerhalb von zwei Wochen eine zweite Versammlung anzuberaumen. Diese ist ohne Rücksicht auf die
       Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 14 Vermögensregulierung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Bad Tölz
    zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Belange des Stadtmuseums zu verwenden hat.

§ 15 Haftung

1.    Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern ausschließlich das Vereinsvermögen.
2. Gerichtsstand ist Wolfratshausen.

§ 16 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Für Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von mindestens 25 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Sollte das bei einer ordentlich geladenen Mitgliederversammlung nicht erreicht werden, so ist eine zweite Mitgliederversammlung anzuberaumen. Hier genügt dann die einfache Mehrheit der Mitglieder für den Beschluss einer Satzungsänderung.
  4. Die Änderung des Vereinszwecks kann nur durch Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.

§ 17 Schlussbestimmung

  1. Sollten einzelne Klauseln der Satzung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Teile der Satzung in
    ihrer Wirkung davon unberührt.

§ 18 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 15. Oktober 2003 beschlossen und einstimmig angenommen. Gleichzeitig wurde die Vorstandschaft ermächtigt, eventuelle für die Eintragung in das Vereinsregister oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit notwendige Änderungen durchzuführen, sofern sie den Sinn der Satzung nicht verfälschen. Die Neufassung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. Nov. 2006 beschlossen.

Bad Tölz, 7.Nov. 2017